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Perlmooserstrasse 17 :: A-6322 KIRCHBICHL/TIROL :: Telefon: +43 (0)5332 800-0 :: Telefax: +43 (0)5332 800-8 :: office@pe-trans.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auftragsbedingungen) der PE-TRANS Spedition & Transport GmbH, FN 108229k Perlmooserstraße 17, 6322 Kirchbichl

Die Aufträge des Auftraggebers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Auf die zwischen den Vertragsteilen geschlossenen Vereinbarungen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden.


1. Preise / Termine / Zahlung

Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise. Nachweisliche Stornierungen des Kunden entbinden den Auftraggeber von der Leistung von Ausfallskosten oder anderen Schadenersatzes. Es gilt 24 Stunden standgeldfrei bei der Be- und Entladestelle vereinbart.
Sämtliche Termine sind Fixtermine, bei Verzögerungen oder anderen Abweichungen vom vereinbarten Transportverlauf ist der Auftraggeber umgehend und schriftlich unter Angabe des Grundes bei sonstiger voller Haftungsübernahme durch den Auftragnehmer zu verständigen.
Die Zahlung der vereinbarten Frachtrate wird längstens innerhalb von 60 Kalendertagen nach Rechnungseingang zum Monatsletzten geleistet, sofern nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Alternativ kann der Auftraggeber nach freiem Ermessen binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug eines Skontos in der Höhe von 3% vom gesamten Rechnungsbetrag Zahlung leisten. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Auftraggeber gegen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen kann. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung aufrechnen und verzichtet ausdrücklich auf die Ausübung eines allfälligen Pfandrechtes an der Ware.
Die Frachtrechnung wird nur dann beglichen, wenn ihr der original allseits quittierte CMR-Frachtbrief sowie alle anderen Originaldokumente beiliegen, bei Drittlandtransporten und bei Transporten von alkoholsteuerpflichtigen Waren sind die Zolldokumente (auch für Verbrauch- und Aufwandsteuer, Accisa, etc.) bzw. der Nachweis der ordentlichen Gestellung als Originaldurchschlag beizuschließen. Barauslagen sind durch Belegkopie nachzuweisen. Auf der Frachtrechnung und auf allen Dokumenten zum Transportauftrag ist die Auftragsnummer des Auftraggebers anzuführen.


2. Versicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gemäß den CMR-Bestimmungen versichert zu sein, wobei die vorstehende CMR-Versicherung eine Haftungsgrenze von zumindest € 300.000,00 aufweisen muss und ohne Selbstbehalt abgeschlossen wurde.
Ebenso hat der Auftragnehmer die Vorschreibungen laut Polizze pünktlich einzubezahlen und den Versicherungsbestand unverzüglich, längstens aber binnen 3 Tagen nach Erhalt des Transportauftrages nachzuweisen, widrigenfalls der Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt ist, die CMR-Versicherung gegen eine Abzug von 4% von der Frachtrate vorzunehmen.
Bei Transporten von Waren über EUR 300.000,00 dem Auftragnehmer bekanntgegebenen Warenwert hat dieser unverzüglich, längstens aber binnen 3 Tagen nach Erhalt des Transportauftrages eine Versicherungsdeckung in der Höhe des Warenwertes nachzuweisen, widrigenfalls der Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt ist, die CMR-Versicherung gegen eine Abzug von 4% von der Frachtrate vorzunehmen.


3. Bewilligungen / Genehmigungen / Zolldokumente / Sicherheitsvorschriften

Es gilt als fix vereinbart, dass die Mitarbeiter, insbesondere die Fahrzeuglenker des Auftragnehmers oder von ihm Beauftragter alle entsprechenden Bewilligungen einhalten. Für Schäden aus der Verletzung dieser Klausel, insbesondere auch gegenüber Dritten, haftet der Auftragnehmer direkt und hält den Auftraggeber schad- und klaglos.
Für die Ausführung der Transporte dürfen nur Fahrer eingesetzt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der berührten Staaten, insbesondere den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern, zur Ausführung der Transporte berechtigt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zolldokumente auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Gestellung von Ware an den EU-Außengrenzen bzw. dem zuständigen Binnenzollamt ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen, dieser haftet für die ordnungsgemäße Gestellung und Abfertigung in vollem Umfange.
Dem Auftragnehmer obliegt es, dafür zu sorgen, dass nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden, erforderliche Genehmigungen für die Auftragsdurchführung vorliegen und Auflagen von Behörden eingehalten werden. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen oder für den Fall, dass der Kunde des Auftraggebers die Beladung wegen eines solchen Verstoßes berechtigt ablehnt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten und den Ersatz ihm entstandener Kosten und Mehraufwendungen zu fordern.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge samt Anhängern während jeden Abstellens nur auf einem bewachten Parkplatz, Zollhof etc. oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden.


4. Lademittel / Be- und Entladung

Lademittel sind bis auf Widerruf generell zu tauschen und ist dies auf dem Frachtbrief deutlich zu vermerken. Für jede nicht getauschte Palette werden die entstandenen Kosten verrechnet bzw. von der Frachtrechnung durch Aufrechnung in Abzug gebracht. Der Auftragnehmer haftet bei sonstiger Schadenersatzpflicht dafür, dass ausschließlich Original-Paletten von lizenzierten Herstellern getauscht und verwendet werden. Im Falle dass der Palettentausch über die Firma PAKI Logistics GmbH, D-58256 Ennepetal abgewickelt wird, bzw. die Paletten in das PAKI System eingespeist werden, ist unsere Annahme des Original Tauschscheines mit max. 2 Monaten begrenzt. Nach dieser Zeit werden die Paletten verrechnet.

Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Auftrag abweichen, muss dies vor Ausführung schriftlich dem Auftraggeber mitgeteilt werden.
Es besteht Bei- und Umladeverbot. Der Auftragnehmer haftet selbständig für Überladungen jeglicher Art und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos. Der Auftrag darf nicht ohne Wissen und Einverständnis des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden.

5. Kundenschutz

Strenger Kundenschutz zu Gunsten des Auftraggebers und Neutralität gelten als vereinbart. Für Verletzungen des Kundenschutzes durch den Auftragnehmer gilt pro Verletzung eine schadensunabhängige Pönale in Höhe von je EUR 10.000,00 als vereinbart, welche von offenen Frachtrechnungen in Abzug gebracht werden kann. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Freibeweis, welcher vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu führen ist, erbringt, wird die Pönale ohne Zinsen und Kosten refundiert. Die eigenmächtige Kontaktierung der Be- oder Entladestelle stellt ebenso eine Verletzung des Kundenschutzes dar.


6. Schadensfälle

Der Auftragnehmer hat jeden Schadenfall oder gegen ihn erhobene Ersatzansprüche unverzüglich dem Auftraggeber und seinem eigenen Versicherer schriftlich anzuzeigen, auf dem Frachtbrief zu vermerken und bei jedem Schaden, der voraussichtlich den Betrag von Euro 1.500,00 übersteigt oder dessen Höhe nicht zuverlässig zu schätzen ist, unverzüglich den zuständigen Havarie-Kommissar, der ggf. vom Versicherer zu erfragen ist, mit der Schadensfeststellung zu beauftragen und seine Weisungen zu befolgen.
Der Auftragnehmer hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, Weisungen des Auftraggebers einzuholen und diese zu befolgen, vollständig und wahrheitsgemäß Auskünfte zu erteilen und vom Versicherer benötigte Schadenanzeigen und Schadenunterlagen zu beschaffen und einzureichen, sowie Regressansprüche gegen Dritte zu wahren und die Reklamationsfristen zu beachten.


7. Rechtswahl / Gerichtsstand

Es wird die Geltung österreichischen materiellen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vereinbart, Vertragssprache ist deutsch.
Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist A-6322 Kirchbichl. Die Vertragsteile vereinbaren ausdrücklich die internationale Zuständigkeit Österreichs und gem. Art 31 Abs 1 CMR die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes A-6330 Kufstein bzw. bei Streitwerten über EUR 10.000,00 die Zuständigkeit des Landesgerichtes A-6020 Innsbruck.
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, mit vorliegender Auftragsbestätigung treten allenfalls widersprüchliche frühere Vereinbarungen zwischen den Vertragsteilen außer Kraft bzw. werden hierdurch ersetzt.

Fassung vom 01.08.2009
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